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Öffentlicher Dienst und Beamte

Öffentlicher Dienst

Mitarbeiter im öffentlichen Dienst genießen andere Vorzüge in der gesetzlichen Rentenversicherung als die gewöhnlichen Angestellten. Beispielsweise regelt der Versorgungsverband bundes- und landesgeförderter Unternehmen e.V. (VBLU) die betriebliche Altersversorgung der Angestellten.

Jeder Angestellte im öffentlichen Dienst hat einen Anspruch auf eine arbeitgeberfinanzierte Entgeldumwandlung. Der Arbeitnehmer kann hierbei freiwillig Beiträge leisten. Dies ist besonders interessant, da diese betriebliche Altersvorsorge keine Abschluss- und geringere Verwaltungskosten beinhaltet. In diesem Vertrag werden sogar umfangreicher als in den meisten privaten Altersvorsorgen  mehrere Bereiche geregelt. Diese reichen von der lebenslangen Leibrente, einer Erwerbsminderungsrente bis hin zur Hinterbliebenenversorgung von Ehepartner und Kindern.

Prinzipiell werden hierdurch alle gesetzlichen Leistungen, die ein gewöhnlicher Arbeitnehmer erhält, weiter aus öffentlicher Hand aufgewertet.

Zusätzlich gelten alle weiteren Vorteile einer betrieblichen Altersvorsorge für Beiträge, die der Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst freiwillig leisten möchte:

  • Bis zu einer gewissen Höhe sind die Beiträge sozialversicherungs- und steuerfrei

  • Die eingezahlten Beiträge sind Hartz IV sicher

Offentlicher-Dienst-und-Beamte

Allerdings ist die hieraus resultierende Rente später 100% steuer- und krankenversicherungspflichtig und ohne private Beteiligung des Arbeitnehmers an dieser Versorgunglösung bleibt weiterhin eine Versorgungslücke im Alter bestehen.

Beamte

Bei den verschiedenen Beamtenklassen, Beamter auf –Widerruf, -Probe, -Zeit und –Lebenszeit gibt es verschiedene Versorgungssituationen und –defizite.

Aus diesem Grund unterscheiden wir dieses Kapitel in folgende Teilbereiche:

Bitte beachten Sie: Um genauere Informationen zu Dienstbeschädigungen oder Unfallversorgungen im öffentlichen Dienst zu erhalten, können Sie uns gerne kontaktieren. Diese werden hier noch folgen.

Krankenversicherung

Der Beamte erhält einen Teil der Krankheitskosten vom Dienstherrn in Form der Beihilfe erstattet. Die Höhe der Erstattung hängt von den jeweiligen Dienstherren (entsprechendes Bundesland, oder Bund) ab und sollte entsprechend in Kenntnis gebracht werden.

Die Beihilfe beinhaltet Aufwendungen für Krankheiten, Zahnbehandlungen, Rehabilitationsmaßnahmen, Pflege, Vorsorgeuntersuchungen, Schutzimpfungen, oder Geburtsfälle/Schwangerschaften.

Unter bestimmten Voraussetzungen sind auch eingetragene Lebens-/Ehepartner sowie Kinder beihilfeberechtigt (mit ggf. abweichenden Beihilfesätzen!).

Der Teil, der von der Beihilfe nicht gedeckt wird, sollte von einer speziell auf den Beamten zugeschnittenen privaten Krankenversicherung übernommen werden.

In der vergangenen Zeit wurde vermehrt die Beihilfe von verschiedenen Trägern aus Kostengründen gekürzt oder sogar gestrichen. Für Kosten, die nicht komplett von der privaten Krankenversicherung und der Beihilfe getragen werden, gibt es Beihilfeergänzungstarife, die diese Lücken schließen.

Ganz besonders ist hierbei darauf zu achten, dass die Beihilfeergänzungstarife auch leisten sollten, wenn die Beihilfe gänzlich Leistungen eingestrichen hat! Bei manchen Gesellschaften ist die Leistung des Beihilfeergänzungstarifs von der Leistung der Beihilfe abhängig!

Für Personen, die höheren Gefahren ausgesetzt sind wie beispielsweise Polizisten, Vollzugsbeamten, oder Berufsfeuerwehrbeamten, gilt zunächst keine Beihilfe, sondern die Heilfürsorge.

Diese ähneln grundsätzlich den Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung und sind unentgeltlich. Der Anspruch auf Heilfürsorge ist grundsätzlich auf die Dauer der Aussetzung im jeweiligen erhöhten Risikozustand begrenzt. Beispielweise bei der Versetzung in den Ruhestand besteht wieder Anspruch auf Beihilfe.

Die truppenärztliche Versorgung gehört zur Heilfürsorge und regelt ausschließlich die Versorgung von Soldaten der Bundeswehr.

Krankenhaustagegeldversicherung

Angehörige von Begünstigten der Heilfürsorge oder der truppenärztlichen Versorgung können nicht die gleiche Versorgung in Anspruch nehmen. Für sie besteht unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf Beihilfe.

Pflegeversicherung

Pflege

Die Pflegeleistungen aus der Pflegepflichtversicherung der privaten Krankenversicherung entsprechen den gesetzlichen Leistungen entsprechend der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Beihilfe gibt hier allerdings eine gute Stütze, um eine Versorgungslücke zu schließen. Die Leistungen hierbei sind entsprechend abhängig von den Beihilfesätzen des jeweiligen Trägers (Bundesländer oder Bund), aber können teilweise die stationäre Pflege zu 100% decken.

Wir empfehlen entsprechend die entsprechende Versorgungslücke durchzurechnen und ggf. zu schließen.

Altersvorsorge

Die Rente eines Beamten wird Ruhegehalt oder Pension genannt. Hat der Beamte mindestens 40 Dienstjahre ohne Teilzeit abgeleistet, stehen ihm nach Vollendung des 65. Lebensjahres 71,75% (Maximalwert) des letzten Bezügeanspruchs zu.

Die Rentenlücke eines Beamten beträgt demnach mindestens 28,25% seines voraussichtlich letzten Bezügeanspruchs.

Demnach erhält ein Beamter pro Dienstjahr 1,79375% mehr Anspruch für sein späteres Ruhegehalt. In der Teilzeit dieser Wert mit dem entsprechenden Teilzeitfaktor multipliziert. Die Altersteilzeit wird allerdings nur zu 90%, anstelle eines möglicherweise geringeren Teilzeitfaktors berechnet.

Zu den Dienstjahren zählen auch Ausbildungs- und sowohl Wehr- wie auch Zivildienstjahre dazu.

Ein Beamter, der vor Vollendung des 65. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt werden möchte, erhält eine Kürzung der Ansprüche um 0,3% pro Monat, maximal allerdings 10,8% (NRW 14,4%).

Altersvorsorge

Beamte dürfen auch Riesterverträge abschließen, um ebenfalls von staatlichen Zulagen zu profitieren. Hierbei ist zu beachten, dass zwingend dem Dienstherren eine „Einverständniserklärung zur Übermittlung der maßgeblichen Einkommensdaten an die Zentrale Zulagenstelle (ZfA)“ einmal vorgelegt werden muss. Ansonsten können keine Zulagen berücksichtigt werden.

Hinterbliebenenversorgung

Hinterbliebene erhalten entsprechend eine Witwen- oder Waisenrente. Diese beträgt 55% des Ruhegehalts bei Witwen und 12% bei Halbwaisen bzw. 20% bei Vollwaisen.

Diese Gelder werden entsprechen der gesetzlichen Regelung gezahlt (Waisenrente bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres und Witwenrente nur, wenn die Rente schon seit zwei Jahren bestand).

Dienstunfähigkeit

Dieser Begriff ist im Groben vergleichbar mit der Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit der gewöhnlichen Arbeitnehmer. Es gibt allerdings besondere Unterschiede.

Der Beamte wird in den Ruhestand versetzt, wenn er infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte seinen Dienstpflichten nicht mehr nachkommen kann. Er ist dann Dienstunfähig.

Die Dienstunfähigkeit bestimmt der Dienstherr selbst auf Grundlage ärztlicher Gutachten. Nicht selten wird eine Teildienstunfähigkeit festgestellt (bspw. 50%), sodass der Beamte nur noch entsprechen dem Anteil seiner Dienstfähigkeit entlohnt wird.

Wenige Dienstunfähigkeitsversicherungen enthalten Leistungen bei Teildienstunfähigkeiten!

In der Dienstunfähigkeit wird im nach dem Status der Verbeamtung unterschieden:

Für Beamten, die diese Stufen noch durchlaufen gibt es Möglichkeiten mit einem einzigen Vorsorgeprodukt alle Stufen entsprechend dem jeweiligen Bedarf angepasst zu versichern.

Beamten mit besonders hohen Risiken (Feuerwehr, Polizei, Justizvollzug, etc.) benötigen einen Schutz, der über die normale Dienstunfähigkeit hinausgeht. Durch höhere Risiken werden höhere Ansprüche an den geistigen und körperlichen Zustand gestellt und entsprechend schnell kann eine Dienstunfähigkeit festgestellt werden. In diesem Bereich benötigen Sie eine spezielle Dienstunfähigkeitsversicherung.

Diensthaftpflicht

Die dienstliche Haftung wird durch eine private Haftpflichtversicherung meistens nicht gedeckt. Die Haftung ist Abhängig von der Tätigkeit (hoheitlich, wenn aus der staatlichen Aufgabe heraus gehandelt wird oder privatwirtschaftlich/fiskalisch, wenn für die staatliche Körperschaft private Interessen erfüllt werden) und von der Art des Verschuldens (leichte-, mittlere-, grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz).

Die Haftungsverteilung bei hoheitlichen Tätigkeiten:

Fahrlässigkeit Vorsatz
leicht mittel grob
Keine Haftung Keine Haftung Volle Haftung Volle Haftung

Besonders im öffentlichen Dienst können Schäden an hohen Sachwerten oder Personen den finanziellen Ruin bedeuten und sollten dementsprechend abgesichert werden.  

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